📸 Nutzung fremder Bilder im Internet – Was Sie wissen sollten

Wenn Sie von uns kontaktiert wurden, weil Sie auf Ihrer Website, Ihrem Onlineshop oder auf eBay, Amazon & Co. eines unserer Bilder verwenden, möchten wir Ihnen dazu eine klare rechtliche Orientierung geben.

✅ Grundsatz: Wer fremde Bilder ohne Lizenz nutzt, verletzt das Urheberrecht

Alle Fotografien – auch einfache Produktbilder – sind gemäß § 2 UrhG urheberrechtlich geschützt.
Der Schutz gilt ab dem Moment der Erstellung – es ist keine Registrierung erforderlich.
Wer ein solches Bild ohne ausdrückliche Zustimmung oder gültige Lizenz verwendet, handelt rechtswidrig.

 

⚖️ Was passiert, wenn der Urheber seine Rechte nachweist?

Sobald der Urheber – in diesem Fall z. B. unser Fotostudio Albfokusglaubhaft belegt, dass er das Bild selbst erstellt hat (z. B. über Originaldateien, Auftragsdokumentation, Metadaten, Serienaufnahmen o. Ä.), besteht aus rechtlicher Sicht kein Raum mehr für Diskussionen:

Der Verwender ist zur Unterlassung und ggf. zur Zahlung von Lizenzgebühren verpflichtet.
➡ Ein gerichtliches Verfahren endet in solchen Fällen regelmäßig zugunsten des Urhebers, sofern der Nachweis geführt wird.

 

💡 Unser Anliegen:

Unser Ziel ist nicht Konfrontation, sondern Aufklärung. Die Nutzung von Bildmaterial ohne Lizenz geschieht oft unbewusst oder aus Unkenntnis – dennoch ist sie rechtlich nicht zulässig.

Daher bieten wir Ihnen die Möglichkeit, eine solche Angelegenheit außergerichtlich, fair und ohne Eskalation zu lösen – bevor es zu unnötig hohen Anwalts- oder Gerichtskosten kommt.

 

 

 

💼 Ein wichtiger Hinweis zur anwaltlichen Beratung

Sollten Sie sich dennoch entscheiden, in einer urheberrechtlichen Angelegenheit einen Rechtsanwalt zu beauftragen, empfehlen wir Ihnen dringend, sich vorab transparente Informationen über die möglichen Kostenrisiken geben zu lassen.

Fragen Sie Ihren Anwalt ganz konkret:

  • Mit welchen Kosten muss ich rechnen, wenn der Urheber vor Gericht Recht bekommt?
  • Muss ich dann beide Anwälte (meinen eigenen sowie den gegnerischen) bezahlen?
  • Wie hoch fallen Gerichtskosten und ggf. der Schadensersatz aus?
  • Gibt es realistische Erfolgsaussichten, wenn der Urheber seine Rechte klar belegen kann?

 

⚖️ Werden Urheberrechtsverletzungen von der Rechtsschutzversicherung abgedeckt?

❌ In der Regel: Nein.

Die meisten **privaten und gewerblichen Rechtsschutzversicherungen schließen bewusst Streitigkeiten aus dem Bereich des Urheberrechts, Markenrechts, Designrechts und Patentrechtsaus. Das bedeutet:

Wenn jemand wegen einer Urheberrechtsverletzung (z. B. Bilderklau) abgemahnt wird oder verklagt wird, übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten in aller Regel nicht.

 

📌 Warum ist das so?

Urheberrechtsstreitigkeiten gelten als Teil des sogenannten Sonderprivatrechts (Immaterialgüterrecht), das für Versicherer mit einem hohen finanziellen Risiko verbunden ist. Deshalb ist dieser Bereich standardmäßig vom Versicherungsschutz ausgenommen, außer man hat einen sehr speziellen Zusatzbaustein – was jedoch selten ist und aktiv dazugebucht werden muss (oft nur bei gewerblichen Policen möglich).

 

🛑 Was bedeutet das für Personen, die Fotos unrechtmäßig nutzen?

Wenn jemand von einem Rechteinhaber abgemahnt wird und die Sache vor Gericht landet, muss diese Person:

  • die Kosten für den eigenen Anwalt selbst tragen,
  • die Kosten für den gegnerischen Anwalt im Falle einer Niederlage ebenfalls zahlen (§ 91 ZPO),
  • Gerichtskosten begleichen,
  • und oft zusätzlich Schadensersatz und Lizenzgebühren an den Rechteinhaber leisten.

🔺 Das kann sich schnell auf mehrere tausend Euro summieren – je nach Streitwert.

 

❗️ Strafanzeigen wegen Urheberrechtsverletzung nach § 106 UrhG

In seinen Veröffentlichungen zum Thema Urheberrecht weist Dr. Rieck mehrfach – und regelmäßig fett hervorgehoben – darauf hin, dass Strafanzeigen wegen Urheberrechtsverletzungen (z. B. nach § 106 UrhG) häufig eingestellt werden.


In Fachbeiträgen zum Urheberrecht wird gelegentlich betont, dass Strafanzeigen wegen Verstößen nach § 106 UrhG in der Praxis häufig eingestellt werden – insbesondere bei einfach gelagerten Fällen oder geringem öffentlichen Interesse.

In der Darstellung geschieht dies teils durch optische Hervorhebung wie „Ergebnis: Einstellung“, was bei juristisch nicht vorgebildeten Lesern leicht den Eindruck erwecken kann, dass eine Strafanzeige grundsätzlich folgenlos sei.

Aus unserer Sicht greift diese Einschätzung zu kurz. Eine Einstellung bedeutet nicht, dass keine Rechtsverletzung vorliegt – sondern oft nur, dass aus Sicht der Staatsanwaltschaft kein ausreichendes öffentliches Interesse an einer strafrechtlichen Verfolgung besteht.

Zudem bleiben solche Vorgänge aktenkundig. In bestimmten Fällen – etwa im öffentlichen Dienst oder bei Wiederholung – kann dies dienstrechtliche und persönliche Konsequenzen nach sich ziehen.

👉Urheberrechtsverletzungen sind keine Bagatellen. Sie sind auch dann ernst zu nehmen, wenn eine strafrechtliche Verfolgung aus formalen Gründen nicht weitergeführt wird.



 

 

✅ Fakt ist:

Eine Einstellung eines Verfahrens bedeutet nicht, dass keine Rechtsverletzung begangen wurde.

Die Staatsanwaltschaft kann aus formalen Gründen wie:

  • „geringem öffentlichen Interesse“
  • „einmaligem Verstoß“
  • oder aus Kapazitätsgründen
    auf eine Verfolgung verzichten.

 

❗️ Konsequenzen bleiben bestehen:

  • Die Anzeige wird gespeichert (aktenkundig)
  • Die betroffene Person erhält einen Beschuldigteneintrag
  • Bei wiederholtem Verhalten oder im öffentlichen Dienst kann dies gravierende dienstrechtliche Konsequenzen haben (z. B. Disziplinarverfahren, Versetzung, Entlassung)

 

👉 Urheberrechtsverstöße sind und bleiben Straftaten.
👉 Sie sind keineswegs „harmlos“ – weder rechtlich noch persönlich.

 

 

 

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