Klarstellung Dr. Lars Rieck vom 06.07.2026

Klarstellung zum aktuellen Beitrag von Dr. Lars Rieck vom 06.07.2026 über Albfokus, Elbsand-Produktfotos und die Conquest GmbH

Am 06.07.2026 wurde auf anwalt.de ein neuer Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Dr. Lars Rieck veröffentlicht, in dem über Albfokus / Tiziano Schillings und die Nutzung von Produktfotos im Zusammenhang mit Artikeln der Marke Elbsand berichtet wird.

Da in dieser Veröffentlichung aus unserer Sicht mehrere Punkte unvollständig, missverständlich oder sachlich nicht korrekt dargestellt werden, möchten wir den konkreten Sachverhalt an dieser Stelle einordnen.

1. Es handelte sich nicht um eine anwaltliche Abmahnung, sondern um ein Angebot zur außergerichtlichen Einigung

Zunächst möchten wir klarstellen, dass unser Schreiben an die Conquest GmbH nicht als anwaltliche Abmahnung versendet wurde.

Unser Schreiben war ausdrücklich als „außergerichtliche Einigung wegen unberechtigter Nutzung von Produktfotos“ bezeichnet.

Wir haben der Conquest GmbH damit zunächst die Möglichkeit gegeben, die Angelegenheit ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts, ohne gerichtliches Verfahren und ohne zusätzliche Anwalts- oder Gerichtskosten außergerichtlich zu klären.

Es wurde von uns zu diesem Zeitpunkt keine anwaltliche Kostennote geltend gemacht. Ebenso wurde keine von uns formulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangt. Ziel unseres Schreibens war eine direkte, sachliche und außergerichtliche Lösung.

Wenn Herr Rechtsanwalt Dr. Lars Rieck diese außergerichtliche Einigung in seiner Veröffentlichung als „Abmahnung“ bezeichnet, entspricht dies aus unserer Sicht nicht dem tatsächlichen Charakter unseres Schreibens.

2. Es geht nicht um Rechte an der Marke Elbsand, sondern ausschließlich um unsere Produktfotos

In der Veröffentlichung von Dr. Lars Rieck wird mehrfach die Marke Elbsand genannt. Auch hierzu ist eine Klarstellung erforderlich.

Albfokus macht keine Rechte an der Marke Elbsand geltend. Es geht auch nicht darum, ob ein Händler ein Kleidungsstück der Marke Elbsand verkaufen darf.

Es geht ausschließlich um die von Albfokus erstellten Produktfotografien.

Als Produktfotografen erstellen wir regelmäßig Produktbilder für viele unterschiedliche Marken, Labels und Hersteller. Dass auf einem Foto ein Kleidungsstück der Marke Elbsand zu sehen ist, bedeutet nicht, dass dieses Foto frei verwendet werden darf.

Das Urheberrecht beziehungsweise das Leistungsschutzrecht an einem Produktfoto entsteht nicht zugunsten der Modemarke, sondern zugunsten des Fotografen beziehungsweise Rechteinhabers des Bildmaterials.

Ein Online-Verkäufer darf daher nicht automatisch fremde Produktbilder verwenden, nur weil er ein Produkt derselben Marke verkauft.

3. Der konkrete Fall betrifft die Conquest GmbH und das eBay-Mitgliedskonto „conquest_gmbh“

Der konkrete Fall, auf den sich die Veröffentlichung von Dr. Lars Rieck bezieht, betrifft nach unserer Dokumentation die Conquest GmbH, vertreten durch Frau Heidemarie Ulrike Dehler, sowie das eBay-Mitgliedskonto „conquest_gmbh“.

Gegenstand unseres Schreibens war ein eBay-Angebot mit der Artikelnummer:

358706558697

Das Angebot betraf folgendes Produkt:

Elbsand 70691/0003 T-SHIRT, SELMA, DUNKELBLAU/WEIẞ

In diesem Angebot wurden nach unserer Dokumentation drei von Albfokus erstellte Produktfotos verwendet, ohne dass hierfür eine Zustimmung, Lizenz oder sonstige Nutzungsberechtigung von uns vorlag.

Zusätzlich wurde das streitgegenständliche Bildmaterial nach unserer Feststellung nicht nur auf eBay, sondern auch auf der eigenen Internetseite beziehungsweise Shopseite der Conquest GmbH unter conquestcompany.com verwendet.

Vor diesem Hintergrund halten wir es für sachlich unzutreffend, wenn im Zusammenhang mit diesem konkreten Fall von einer „privaten Internet-Kleinanzeige“ gesprochen wird.

Nach unserer Dokumentation handelt es sich um eine gewerbliche Nutzung durch eine GmbH zu Verkaufs- und Werbezwecken.

4. Zur Urheberschaft: Wir behaupten nicht nur, wir dokumentieren

In der Veröffentlichung von Dr. Lars Rieck wird sinngemäß formuliert, Tiziano Schillings habe die Produktfotos „erstellt haben wollen“.

Auch diese Formulierung möchten wir klar einordnen.

Unsere Urheberschaft stützen wir nicht auf bloße Behauptungen. Zu den streitgegenständlichen Bildern liegen uns unbearbeitete Originaldateien, vollständige Bildserien, weiteres Rohmaterial und zusätzliche Aufnahmen aus derselben Fotoproduktion vor.

Auf dem unbearbeiteten Bildmaterial ist unter anderem auch das Gesicht des Models sichtbar. Das abgebildete Model kann bei Bedarf als Zeugin benannt werden.

Damit ist aus unserer Sicht eindeutig dokumentiert, dass die betreffenden Produktfotos von Albfokus erstellt wurden.

Dieses unbearbeitete Bildmaterial wurde der Gegenseite beziehungsweise der anwaltlichen Vertretung bereits als Nachweis unserer Urheberschaft zur Verfügung gestellt.

5. Die Conquest GmbH hat die Fotos nach unserer Dokumentation ohne Rechte genutzt

Nach unserer Prüfung lag für die Nutzung der drei Produktfotos durch die Conquest GmbH keine Lizenzvereinbarung vor.

Eine Zustimmung zur Nutzung wurde von uns nicht erteilt. Eine Urheberbenennung erfolgte ebenfalls nicht.

Ein gewerblicher Online-Verkäufer muss wissen, dass Produktfotos nicht einfach aus fremden Quellen übernommen und für eigene Verkaufsangebote genutzt werden dürfen.

Das gilt insbesondere dann, wenn die Bilder zur Bewerbung und zum Verkauf eigener Waren verwendet werden. Produktfotos sind im Onlinehandel ein wesentlicher Bestandteil eines Verkaufsangebots. Sie dienen der Produktdarstellung, der Verkaufsförderung und damit unmittelbar dem wirtschaftlichen Interesse des Verkäufers.

6. Verantwortung bei gewerblichen eBay-Angeboten

Dr. Lars Rieck schreibt in seiner Veröffentlichung unter anderem, es sei zu prüfen, wer tatsächlich für das eBay-Angebot verantwortlich war.

Bei einem gewerblichen eBay-Konto ist aus unserer Sicht entscheidend: Wenn ein Unternehmen unter einem gewerblichen Konto Waren anbietet, muss es auch sicherstellen, dass die verwendeten Bilder rechtmäßig genutzt werden dürfen.

Ob ein Artikel intern von der Geschäftsführung selbst, von einem Mitarbeiter oder von einer beauftragten Person eingestellt wurde, ändert aus unserer Sicht nichts daran, dass das Unternehmen für sein gewerbliches Verkaufsangebot verantwortlich ist.

Im konkreten Fall ging es nicht um eine private Gelegenheitsanzeige, sondern um das eBay-Mitgliedskonto „conquest_gmbh“ und damit um ein Konto, das bereits dem Namen nach auf eine gewerbliche Nutzung hinweist.

7. Unsere Forderung: 600 Euro für drei gewerblich genutzte Produktfotos

Wir haben gegenüber der Conquest GmbH eine außergerichtliche Einigung in Höhe von insgesamt 600,00 Euro angeboten.

Dieser Betrag setzt sich zusammen aus:

3 Produktfotos à 200,00 Euro = 600,00 Euro

Aus unserer Sicht ist dieser Betrag bei einer gewerblichen Nutzung professioneller Produktfotos nicht überhöht.

Professionelle Produktfotografie entsteht nicht zufällig. Hinter solchen Bildern stehen Studioarbeit, Technik, Vorbereitung, Lichtsetzung, Nachbearbeitung, Archivierung, Organisation und die rechtliche Verwaltung des Bildmaterials.

Wenn ein gewerblicher Händler fremde Produktfotos ohne Lizenz nutzt, erspart er sich genau diesen Aufwand und verwendet fremde Arbeit zur eigenen Verkaufsförderung.

Im konkreten Fall kommt hinzu, dass die Fotos nach unserer Dokumentation nicht nur auf eBay, sondern zusätzlich auch auf der eigenen Shopseite der Conquest GmbH verwendet wurden.

8. Kein „Drohungsszenario“, sondern Hinweis auf naheliegende rechtliche Folgen

In der Veröffentlichung von Dr. Lars Rieck wird sinngemäß dargestellt, dass in solchen Schreiben mit weiteren Kosten gedroht werde.

Auch diesen Punkt möchten wir richtigstellen.

Wenn ein Rechteinhaber zunächst eine außergerichtliche Einigung anbietet und darauf hinweist, dass bei ausbleibender Klärung weitere rechtliche Schritte entstehen können, ist das aus unserer Sicht keine unsachliche Drohung.

Es ist vielmehr eine transparente Darstellung der möglichen Folgen.

Es dürfte jedem nachvollziehbar sein: Wenn eine unberechtigte Nutzung fremder Fotos nicht außergerichtlich geklärt wird und anschließend ein Rechtsanwalt oder ein Gericht eingeschaltet werden muss, entstehen weitere Kosten.

Diese Kosten entstehen nicht, weil Albfokus sie „androht“, sondern weil eine anwaltliche oder gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen regelmäßig mit Gebühren verbunden ist.

Wer fremde Fotos ohne Berechtigung nutzt und dadurch eine rechtliche Auseinandersetzung verursacht, muss damit rechnen, dass im Falle einer erfolgreichen Durchsetzung auch diese weiteren Kosten eine Rolle spielen.

9. Zur abgegebenen Unterlassungserklärung

Bemerkenswert ist aus unserer Sicht auch, dass durch die anwaltliche Vertretung der Conquest GmbH eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung übersandt wurde.

Diese Unterlassungserklärung bezog sich genau auf die drei streitgegenständlichen Produktfotos.

Aus unserer Sicht zeigt dies, dass die konkrete Nutzung des Bildmaterials jedenfalls ernsthaft genug war, um eine solche Erklärung abzugeben.

Gleichzeitig wurden unsere Ansprüche in der Sache teilweise zurückgewiesen und unsere Urheberschaft pauschal bestritten. Diese Kombination halten wir für erklärungsbedürftig.

Wir nehmen die Unterlassungserklärung zur Kenntnis, halten aber weiterhin an unserer Forderung auf Zahlung eines angemessenen Lizenzschadens fest.

10. Zur anwaltlichen Veröffentlichung von Dr. Lars Rieck

Dr. Lars Rieck empfiehlt in seinem Beitrag, dass Betroffene eine anwaltliche Prüfung einholen sollen.

Das ist aus Sicht eines Rechtsanwalts wenig überraschend.

Selbstverständlich darf ein Rechtsanwalt öffentlich über rechtliche Themen schreiben und auf seine Tätigkeit aufmerksam machen. Ebenso selbstverständlich ist aber auch, dass solche Veröffentlichungen regelmäßig dazu dienen, potenzielle Mandanten auf die eigene Kanzlei aufmerksam zu machen.

Man könnte also sagen: Wenn ein Rechtsanwalt in einem Beitrag erklärt, warum man einen Rechtsanwalt beauftragen sollte, ist das zumindest keine völlig überraschende Empfehlung.

Wir haben grundsätzlich kein Problem damit, wenn sich Betroffene anwaltlich beraten lassen. Eine sachliche Prüfung ist immer besser als vorschnelle Behauptungen oder pauschale Vorwürfe.

Was wir jedoch nicht akzeptieren, ist eine Darstellung, die aus unserer Sicht den konkreten Sachverhalt verkürzt oder falsch einordnet.

11. Kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen, sondern Schutz eigener Arbeit

In dem anwaltlichen Schreiben von Dr. Lars Rieck wurde gegenüber Albfokus sogar der Verdacht eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens beziehungsweise eines mindestens versuchten Betrugs in den Raum gestellt.

Diese Vorwürfe weisen wir entschieden zurück.

Albfokus macht keine fremden Rechte geltend. Wir verfolgen keine willkürlichen Forderungen. Wir reagieren auf konkrete, dokumentierte Nutzungen unserer eigenen Produktfotos.

Im vorliegenden Fall wurden die betreffenden Bilder nach unserer Dokumentation durch die Conquest GmbH beziehungsweise über das eBay-Mitgliedskonto „conquest_gmbh“ sowie zusätzlich auf der eigenen Shopseite verwendet. Unsere Urheberschaft können wir durch unbearbeitetes Bildmaterial, Originaldateien, Serienaufnahmen und gegebenenfalls durch eine Zeugenaussage des Models nachweisen.

Das ist kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen, sondern die Wahrnehmung berechtigter Rechte an eigener fotografischer Arbeit.

12. Strafanzeige wegen des Verdachts einer unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

Aufgrund der aus unserer Sicht eindeutigen gewerblichen Nutzung und der weiteren Umstände haben wir in diesem Fall Strafanzeige und Strafantrag wegen des Verdachts einer unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke gemäß § 106 UrhG gestellt.

Dabei geht es nicht darum, jemanden öffentlich vorzuverurteilen.

Die Prüfung, ob tatsächlich ein strafbares Verhalten vorliegt, obliegt selbstverständlich den zuständigen Ermittlungsbehörden.

Wir halten es jedoch für unser gutes Recht, bei einer aus unserer Sicht unberechtigten gewerblichen Nutzung unserer Produktfotos auch diesen Weg prüfen zu lassen.

13. Gerichtliche Klärung gegen die Conquest GmbH

Da eine außergerichtliche Einigung in diesem Fall bislang nicht zustande gekommen ist und die Conquest GmbH anwaltlich durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Lars Rieck vertreten wird, werden auch wir den Vorgang nunmehr an unsere anwaltliche Vertretung übergeben.

Wir beabsichtigen, unsere Ansprüche gegen die Conquest GmbH gerichtlich geltend zu machen und den Sachverhalt vor Gericht klären zu lassen.

Wenn ein gewerblicher Verkäufer beziehungsweise ein Unternehmen fremde Produktfotos ohne Zustimmung nutzt und anschließend einen Rechtsanwalt einschaltet, ist es selbstverständlich auch das gute Recht des Rechteinhabers, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und seine Ansprüche gerichtlich prüfen und durchsetzen zu lassen.

Im konkreten Fall liegen aus unserer Sicht alle wesentlichen Nachweise vor: die dokumentierte Nutzung der drei Produktfotos, die Zuordnung zum eBay-Mitgliedskonto „conquest_gmbh“, die zusätzliche Nutzung auf der eigenen Shopseite der Conquest GmbH sowie unser unbearbeitetes Originalbildmaterial und weitere Serienaufnahmen als Nachweis unserer Urheberschaft.

Bei nachgewiesener Urheberschaft, dokumentierter Nutzung ohne Lizenz und gewerblicher Verwendung bestehen aus unserer Sicht sehr gute Erfolgsaussichten, die Ansprüche vor Gericht durchzusetzen.

Gerade deshalb halten wir es für sachgerecht, diesen Fall nicht nur öffentlich einzuordnen, sondern — sofern keine vollständige außergerichtliche Erledigung erfolgt — auch gerichtlich klären zu lassen.

14. Unsere abschließende Klarstellung

Zusammenfassend halten wir fest:

Unser Schreiben an die Conquest GmbH war keine anwaltliche Abmahnung, sondern ein außergerichtliches Einigungsangebot.

Es ging nicht um Rechte an der Marke Elbsand, sondern ausschließlich um von Albfokus erstellte Produktfotos.

Der konkrete Fall betrifft nach unserer Dokumentation die Conquest GmbH, vertreten durch Frau Heidemarie Ulrike Dehler, sowie das eBay-Mitgliedskonto „conquest_gmbh“.

Die Bilder wurden nach unserer Feststellung nicht nur auf eBay, sondern zusätzlich auch auf der eigenen Shopseite der Conquest GmbH verwendet.

Unsere Urheberschaft ist durch unbearbeitetes Bildmaterial, Originaldateien, Serienaufnahmen und gegebenenfalls durch das Model als Zeugin nachweisbar.

Die Einordnung als „private Internet-Kleinanzeige“ halten wir im konkreten Fall für sachlich unzutreffend.

Wir werden auch künftig gegen die unberechtigte Nutzung unserer Produktfotos vorgehen. Dabei bevorzugen wir weiterhin eine sachliche außergerichtliche Klärung. Wenn diese jedoch nicht möglich ist — insbesondere wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten wird und unsere berechtigten Ansprüche zurückweist — werden wir unsere Rechte ebenfalls anwaltlich, gerichtlich und, soweit erforderlich, strafrechtlich prüfen und durchsetzen lassen.

Albfokus / Tiziano Schillings
Balingen, Juli 2026

 

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